Schneeräumpflicht

Für die Bürge­rin­nen und Bürger gibt es in der Winterzeit einige Dinge zu beachten: die jährli­chen Winter­dienst­pflich­ten! Sicherlich nicht geliebt, aber trotzdem erfor­der­lich!

  • Alle Straßen­an­lie­ger, egal ob Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, Mieter, Pächter oder Erbbau­be­rech­tig­ter, die an einer öffent­li­chen Straße, an Wegen oder Plätzen wohnen, sind zum Winter­dienst verpflich­tet!
  • Das bedeutet, dass Sie die Gehflä­chen von Schnee und auftau­en­dem Eis räumen und bei Glätte streuen müssen, damit ein gefahr­lo­ses Begehen möglich ist. Und später sollten Sie sicher­stel­len, dass bei Tauwetter ein Wasser­ab­fluss möglich ist.
  • Die Verpflich­tung zum Winter­dienst beginnt schon recht früh. Sie müssen nämlich
    · werktags bis 7.30 Uhr
    · an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr
    Ihren sogenann­ten „Anlie­ger­ver­pflich­tun­gen“ nachkommen.
  • Wenn es während des Tages weiter­schneit oder es durch Nieder­schläge weiterhin zur Glätte­bil­dung kommt, müssen Sie unter Umständen auch wiederholt die Gehwege vor Ihrem Grundstück räumen oder streuen.
  • Diese Pflicht endet erst um 21 Uhr !

Quelle: Stadt Karlsruhe

Mitarbeiter beim Schnee räumen